DGUV Information 250-437 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 "Vinylchlorid"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Herstellen und Verarbeiten von Vinylchlorid in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme)

  • Transport von Vinylchlorid in dicht schließenden Gebinden

  • Bestimmungsgemäßer Umgang mit PVC-Fertigprodukten.

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu Vinylchlorid sind ausgeschlossen.

Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.