DGUV Information 250-435 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 34 "Fluor oder seine anorganischen Verbindungen"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

  • Säure-Politurverfahren der keramischen und Glas-Industrie, bei denen Flusssäure benutzt wird und Siliciumtetrafluorid entstehen kann mit geeigneter Lüftungstechnik

  • Ätz- und Mattierarbeiten zur Dekorierung von Gegenständen aus Glas und Keramik

  • zum Entsanden von Metallgussstücken

  • zur Fassadenreinigung

  • bei der Oberflächenbehandlung von Metallen, insbesondere zum Beizen, Polieren, Glänzen und Galvanisieren von Edelstählen und Leichtmetallen.

Bei Verwendung von Fluorkieselsäure, Fluoroborsäure, Fluoriden, Fluorosilikaten und Fluoroboraten

  • in der Keramik- und Glasindustrie als Fluss-, Trübungs- oder Ätzmittel für Glas und Emaille

  • als Flussmittel in der Stahl- und Aluminiumindustrie

  • bei der Oberflächenbehandlung von Metallen, insbesondere zum Beizen, Polieren, Glänzen und Galvanisieren von Edelstählen und Leichtmetallen

  • als Bestandteil von basischen Elektroden zum Schweißen sowie von Flussmitteln zum Hartverlöten

  • als Bestandteil von Reinigungsmitteln für Kupfer- und Messingteile

  • als Zusatz von Beton

  • als Bautenschutzmittel zum Verschließen der Oberfläche von Fußböden, Wänden und Fassaden, insbesondere bei Beton, Natur- und Kunststeinen sowie zur Bekämpfung von Hausschwamm

  • Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln zur Imprägnierung von Hölzern für den Außeneinsatz.