DGUV Information 250-434 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 33 "Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen"

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Abschnitt 3.1 - Grenzwerte

Wegen der Vielzahl der aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen kann die hier sonst übliche Einzelaufzählung unter Angabe der Stoffeigenschaften nicht erfolgen. Auf die diesbezügliche Literatur wird verwiesen. Die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS 900, 905, und EG-Richtlinie 67/548/EWG sind zu beachten.

Über das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de # Webcode:d11982) und z.B. über die Grenzwerteliste 2008 (BGIA-Report 6/2008, DGUV) sind die Einstufungen und Bewertungen sowie weitere stoffspezifische Informationen verfügbar.

Für die meisten, insbesondere die krebserzeugenden aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, gibt es keine Grenzwerte im biologischen Material. Trotzdem kommt der Bestimmung im biologischen Material große Bedeutung zu. Auf die MAK- und BAT-Werte-Liste sowie die aktuelle Fassung der TRGS 903 wird verwiesen.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.