Abschnitt 3.2 - Spezifische Empfehlungen
Beschäftigungsbeschränkungen
Als Taucher darf nur eingesetzt werden wer
das 21. Lebensjahr vollendet hat (BGV/GUV-V C23 § 10 (1)) und
die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher durch ein Zeugnis nachweist (BGV/GUV-V C23 § 10 (2)).
Arbeiten in Druckluft:
Personen unter 18 oder über 50 Jahre dürfen nicht in Druckluft beschäftigt werden (Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung möglich).