DGUV Information 250-432 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck"

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Abschnitt 3.2 - Spezifische Empfehlungen

Beschäftigungsbeschränkungen

Als Taucher darf nur eingesetzt werden wer

  • das 21. Lebensjahr vollendet hat (BGV/GUV-V C23 § 10 (1)) und

  • die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher durch ein Zeugnis nachweist (BGV/GUV-V C23 § 10 (2)).

Arbeiten in Druckluft:

Personen unter 18 oder über 50 Jahre dürfen nicht in Druckluft beschäftigt werden (Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung möglich).