Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar) sowie Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).
Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.