Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht veranlasst werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").