DGUV Information 250-430 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 29 "Benzolhomologe (Toluol, Xylole)"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Offener Umgang mit Toluol und/oder Xylol bzw. zusammen mit anderen Lösungsmitteln in der Metallentfettung und Oberflächenreinigung

  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Produktions- und Abfüllanlagen

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen

  • Verarbeitung von Zubereitungen in räumlich beengten Verhältnissen oder bei ungünstiger Belüftung.

Toluol

  • Oberflächenbeschichtung in der Kunststoff- und Gummiindustrie

  • Einsatz von Holz- und Steinpflegemitteln.

Xylole

  • Reinigen von Lagertanks für Xylole

  • Parkettversiegelung

  • Auftragen von Beschichtungen im Spritzverfahren, Beschichten in Behältern

  • Korrosionsschutzarbeiten (Spritzauftrag in umschlossenen Räumen)

  • Grundieren mit stark lösungsmittelhaltigem Tiefgrundmittel

  • Verwenden von Xylol in histologischen Laboratorien, sofern ohne wirksame Lüftung gearbeitet wird.

Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition in Lärmbereichen ausgeübt, sind aufgrund der ototoxischen Eigenschaft von Toluol und Xylolen mögliche Kombinationswirkungen mit Lärm bei der Gehörvorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 zu berücksichtigen.