DGUV Information 250-430 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 29 "Benzolhomologe (Toluol, Xylole)"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen

  • Lagern und Transport geschlossener Behälter

  • Laborarbeiten (sofern mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen umgegangen wird)

  • Fahrtätigkeiten (Kfz, Binnenschiffe)

  • Verwendung von Xylol als Lösungs-, Reinigungs- und Verdünnungsmittel für Siebdruckfarben.

Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.