DGUV Information 250-428 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken

Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

Beispiele:

Geräte, bei denen die in die Haube oder den Helm einströmende Atemluft frei abströmen kann, z.B. Schlauchgeräte mit zwangsbelüfteter Haube als Atemanschluss ohne Ausatemventil; gebläseunterstützte Filtergeräte Atemschutzhelm oder Atemschutzhaube ohne Ausatemventil.