Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.
Beispiele:
Geräte, bei denen die in die Haube oder den Helm einströmende Atemluft frei abströmen kann, z.B. Schlauchgeräte mit zwangsbelüfteter Haube als Atemanschluss ohne Ausatemventil; gebläseunterstützte Filtergeräte Atemschutzhelm oder Atemschutzhaube ohne Ausatemventil.