DGUV Information 250-428 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken

  • Tragen von Gas- und Kombinationsfiltergeräten beim Auftreten giftiger Gase, Dämpfe und Stäube

  • Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung beim Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben

  • Tragen von Frischluft-Saugschlauchgeräten in der Ortsentwässerung und beim Befahren von Räumen auf Binnenschiffen

  • Tragen von Regenerationsgeräten unter 5 kg bei Kanalarbeiten

  • Tragen von Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) mit und ohne Schutzanzügen bei Feuerwehren

  • Tragen von Regenerationsgeräten über 5 kg bei Grubenwehren des Bergbaus und bei Feuerwehren.