DGUV Information 250-428 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"

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Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV1.

Für ehrenamtlich Tätige ist die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dieser Handlungsanleitung derzeit über die BGV/GUV-V A4 geregelt.