DGUV Information 250-427 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken

Gefahren können bestehen für die Beschäftigten oder für Dritte z.B. bei folgenden Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten:

Führen von Kraftfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind:

  • Pkw, Motorräder, Schlepper

  • Lkw (ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)

  • Omnibusse

  • sonstige Kraftfahrzeuge für den Personentransport.

Führen von Schienenfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind:

  • Triebfahrzeuge von Eisenbahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen, Materialbahnen

  • Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz/-stand

  • mit Hubeinrichtung, z.B. Gabelstapler

  • ohne Hubeinrichtung

  • Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Hubeinrichtung

  • Führen von Regalbediengeräten

  • Führen von Hebezeugen, z.B. Kranen, Hebebühnen

  • Führen von Erdbaumaschinen, fahrbaren Arbeitsmaschinen

  • Führen von kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten

  • Führen von Pistenpflegegeräten

  • Steuern von Förder- und Seilbahnmaschinen

  • Steuern von Chargiermaschinen und Pfannenwagen

  • Steuern von Manipulatoren

  • Steuertätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. Hubarbeitsbühnen, Winden)

  • Steuertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen (z.B. Stetigförderanlagen, Montagewinden)

  • Überwachungstätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. in größeren Leitständen, Messwarten, Kontrollräumen, Überwachungszentralen, Stellwerken, Arbeiten im Bereich von Gleisen)

  • Überwachungstätigkeiten mit niedrigen Anforderungen (z.B. bei Seilschwebebahnen und Schleppliften, an Prüfgeräten der zerstörungsfreien Prüfung).