Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
Gefahren können bestehen für die Beschäftigten oder für Dritte z.B. bei folgenden Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten:
Führen von Kraftfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind:
Pkw, Motorräder, Schlepper
Lkw (ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)
Omnibusse
sonstige Kraftfahrzeuge für den Personentransport.
Führen von Schienenfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind:
Triebfahrzeuge von Eisenbahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen, Materialbahnen
Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz/-stand
mit Hubeinrichtung, z.B. Gabelstapler
ohne Hubeinrichtung
Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Hubeinrichtung
Führen von Regalbediengeräten
Führen von Hebezeugen, z.B. Kranen, Hebebühnen
Führen von Erdbaumaschinen, fahrbaren Arbeitsmaschinen
Führen von kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten
Führen von Pistenpflegegeräten
Steuern von Förder- und Seilbahnmaschinen
Steuern von Chargiermaschinen und Pfannenwagen
Steuern von Manipulatoren
Steuertätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. Hubarbeitsbühnen, Winden)
Steuertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen (z.B. Stetigförderanlagen, Montagewinden)
Überwachungstätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. in größeren Leitständen, Messwarten, Kontrollräumen, Überwachungszentralen, Stellwerken, Arbeiten im Bereich von Gleisen)
Überwachungstätigkeiten mit niedrigen Anforderungen (z.B. bei Seilschwebebahnen und Schleppliften, an Prüfgeräten der zerstörungsfreien Prüfung).