Abschnitt 3 - Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht, der die Eignung für bestimmte Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten einschränkt.
Die Forderung nach der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wird in Abschnitt 3.1Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung für die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverhütungsvorschriften erhoben:
§ 29 UVV "Krane" (BGV/GUV-V D6)
§ 7 UVV "Flurförderzeuge" (BGV/GUV-V D27)
§ 35 Abs. 1 UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)
§ 24 Abs. 1 UVV "Schienenbahnen" (BGV D30)
§ 21 UVV "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31)
§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33)
§ 74 UVV "Luftfahrt" (BGV C10)
Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist in der Regel gegeben, wenn Unklarheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen.