DGUV Information 250-427 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"

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Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften

Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.

Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf gesundheitliche Eignung enthalten (siehe auch Abschnitt 5), sind sie vorrangig zu beachten.