DGUV Information 250-425 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"

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Abschnitt 5 - Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften, Regelungen und Schriften enthalten:

Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge (ArbMedVV)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere

  • TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

  • TRGS 403: Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz

  • TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung

  • TRGS 900: Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte)

  • TRGS 901: Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz

  • TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe.

GISBAU/GISCODE "Gefahrstoffinformationssystem der Bauberufsgenossenschaften mit Stoff- und Produktinformationen"

Berufskrankheitenverordnung (BKV)

§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".