DGUV Information 250-425 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"

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Abschnitt 3.1 - 3
Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge

3.1
Grenzwerte

Die Feststellung einer erhöhten Gefährdung stützt sich nicht allein auf die Einhaltung vorhandener Luftgrenzwerte. In der TRGS 900 finden sich für die nach der Gefahrstoffverordnung mit R 34, R 35 oder R 37 gekennzeichneten Stoffe zahlreiche Grenzwerte, die aber häufig nicht auf die Wirkung an den Atemwegen bezogen sind. Begründet ist dies darin, dass die Definition dieser R-Sätze sich entweder überhaupt nicht auf die Atemwege (R 34 und R 35 beziehen sich auf Verätzungen an der Haut) oder nur auf die oberen Atemwege bezieht.

In den Anmerkungen zur Verwendung von R 37 wird ausgeführt, dass "die Befunde, die normalerweise zu einer Einstufung mit R 37 führen, reversibel sind und sich in der Regel auf die oberen Atemwege beschränken". Demzufolge ist nicht für alle diese Stoffe eine Wirkung an den Bronchien im Sinne der Verursachung obstruktiver Atemwegserkrankungen belegt. Stoffe, die nach arbeitsmedizinischer Erfahrung für solche Erkrankungen Bedeutung haben, sind u.a. Chlor, nitrose Gase, bestimmte Metalloxidrauche sowie Aerosole von Säuren und Laugen. Arbeitsmedizinisch relevant ist auch die Auslösung von Atemwegsbeschwerden, insbesondere bei bestehender Überempfindlichkeit der Atemwege durch nicht eingestufte Stoffe oder Stoffgemische, wie z.B. Lösungsmittel. Diese Effekte sind in der Regel bei den Grenzwertfestlegungen nicht berücksichtigt. Deshalb kommt den Grenzwerten für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises nicht alleinige Bedeutung zu. Basierend auf arbeitsmedizinischen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen sind unter Ziffer 4 Tätigkeiten und Verfahren aufgeführt, die besonders mit der Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen verbunden sind.

Bei Stoffgemischen kann trotz Einhaltung von Grenzwerten für Einzelstoffe eine atemwegsreizende Wirkung nicht ausgeschlossen werden.