DGUV Information 250-422 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen"

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Abschnitt 5 - Bemerkungen

Zusätzliche Angaben über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften und Regelungen enthalten:

Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge (ArbMedVV)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere

  • TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt

  • TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Inhalative Exposition

  • TRGS 406: Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege

  • TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe.

Berufskrankheitenverordnung (BKV)

§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".