DGUV Information 250-422 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen"

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Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen.

Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.