DGUV Information 250-421 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Getreide- und Futtermittelstäube"

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Abschnitt 3.1 - Grenzwerte

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 mg/m3 einatembarem Staub. Bei Überschreiten einer Luftkonzentration von 1 mg/m3 einatembarem Staub sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.