Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben werden im Anhang Teil 1 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.