DGUV Information 250-418 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 "Lärm"

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Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste NachuntersuchungNach 12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen
  • Nach 36 Monaten

  • Nach 60 Monaten bei Tages-Lärmexpositionspegeln

    LEX,8h < 90 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln

    LpC,peak < 137 dB(C)

  • Bei Beendigung der Tätigkeit*


Vorzeitige Nachuntersuchungz.B.
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen, z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken.

  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der den ursächlichen Zusammenhang seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.

  • Wenn infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls Hörstörungen auftreten (wie z.B. nach Schädel-Hirn-Trauma) und/oder bei Ohrgeräuschen.


1Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" durchzuführen.