DGUV Information 250-415 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 "Chrom-VI-Verbindungen"

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Abschnitt 5 - Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen, Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise enthalten auch das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de # Webcode: d11892) und das branchenspezifische Gefahrstoffinformationssystem GisChem (http://www.gischem.de) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" und TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" (vorläufige Ausgabe Februar 2009).

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Nr. 1103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen".

Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV "Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".

ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung