DGUV Information 250-414 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel"

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Abschnitt 3.1 - Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 9001

CAS-Nr.AGWBemerkungen
ml/m3(ppm)mg/m3
Trichlorethen79-01-6-*-*
Tetrachlorethen127-18-4-*-*hautresorptiv (TRGS 401)
Dichlormethan75-09-275260
1,1,1-Trichlorethan71-55-62001100hautresorptiv; ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden

1zurzeit ist kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. Zum Stand der Erkenntnisse zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe siehe "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910".

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 9031

ParameterBGWUntersuchungsmaterialProbennahmezeitpunkt
TrichlorethenTrichlorethanol5 mg/lVollblutExpositionsende bzw. Schichtende, bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten
Trichloressigsäure100 mg/lUrin
TetrachlorethenTetrachlorethen1 mg/lVollblutvor nachfolgender Schicht
DichlormethanCO-Hb5 %VollblutExpositionsende bzw. Schichtende
Dichlormethan1 mg/l
1,1,1-Trichlorethan1,1,1-Trichlorethan550 μg/lVollblutbei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten, vor nachfolgender Schicht

1Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.