DGUV Information 250-414 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel"

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Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Trichlorethen oder Tetrachlorethen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn Tätigkeiten mit Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, ausgeübt werden. Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.