DGUV Information 250-414 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen

  • Lagern und Transport geschlossener Behälter

  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten

  • Laborarbeiten (sofern mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen umgegangen wird)

  • Textilreinigung: externe Annahmestellen (ohne Textilreinigungsmaschine im Ladengeschäft).

Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.