
Abschnitt 4.2
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 11 "Schwefelwasserstoff" (bisher: BGI/GUV-I 504-11)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 11 "Schwefelwasserstoff" (bisher: BGI/GUV-I 504-11)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Für Schwefelwasserstoff gibt es derzeit noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Sobald es Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, wird auch dieser Abschnitt mit "Tätigkeiten" gefüllt.