DGUV Information 250-411 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 10 "Methanol"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

  • Herstellen und Abfüllen, Herstellung von Zubereitungen

  • Verwenden von Methanol zur Synthese von Formaldehyd, Methylacrylat, Dimethylsulfid, Ameisensäure, Essigsäure, Methylamine, Dimethylsulfat usw.

  • Verwenden als Antifrost- und Kälteübertragungsmittel, Lösungsmittel, Flugzeugtreibstoff und als Vergaserzusatz sowie als Inhibitor (Reaktionshemmer), weiterhin als Weichmachungs-, Verdünnungs- und Reinigungsmittel

  • Verarbeitung methanolhaltiger Zubereitungen:

    • Verlegung von Parkett und Bodenbelägen

    • Auftragung von Beschichtungen durch Rollen, Spachteln oder Streichen

    • Oberflächenbeschichtung (Laminieren, Tauchen, Gießen, Imprägnieren)

    • Reinigen, Entfetten von Oberflächen und Werkstücken

  • Hydrophobierung (Methanolabspalter)

  • Verwenden als Bestandteil von Kaltreinigern zur offenen Metallentfettung

  • Betanken von Kraftfahrzeugen unter Verwendung von Methanolkraftstoffen als Tankwart oder in ähnlicher Funktion.