Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften
Alveolengängiger Staub (A-Staub) und Einatembarer Staub (E-Staub) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.