Abschnitt 3.2 - Stoffspezifische Empfehlungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß TRGS 517 und 519 bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen zu veranlassen, an denen die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m3 überschritten wird. Auch wenn dieser Wert eingehalten ist oder wenn geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet werden, sind bei derartigen Arbeiten mit Asbestfaserexposition Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.