DGUV Information 250-402 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub"

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Abschnitt 3.2 - Stoffspezifische Empfehlungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß TRGS 517 und 519 bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen zu veranlassen, an denen die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m3 überschritten wird. Auch wenn dieser Wert eingehalten ist oder wenn geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet werden, sind bei derartigen Arbeiten mit Asbestfaserexposition Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.