Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß TRGS 517) und Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (gemäß TRGS 519) können keine Bedingungen angegeben werden, bei denen der Arbeitgeber von einem so geringen Expositionsniveau ausgehen kann, dass arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß GefStoffV weder zu veranlassen noch anzubieten sind.