DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 3 - 3 Auswahl

Der Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ist in der Regel keine Verwendung, die die Hersteller für diese Geräte vorgesehen haben. Daher ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin (Arbeitgeber) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, für die Auswahl und Verwendung dieser Kombination besondere Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Gemäß § 5 (3) BetrSichV gilt:

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

Dies bedeutet, dass Lader und Hydraulikbagger, die zum Heben von Personen verwendet werden sollen, den diesbezüglichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen müssen.

Sobald es möglich ist, dass mit dem Lader bzw. Hydraulikbagger Personen über eine Absturzhöhe von mehr als 3,0 m hinausgehoben werden können, muss der Nachweis der Übereinstimmung von Plattform mit Trägergerät mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie, z. B. über eine EG-Baumusterprüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle, erbracht werden. Diese liefern in der Regel die Hersteller des Trägergeräts.

Eine Liste der zugelassenen Prüfstellen findet sich in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/)

Bei den im Anhang beschriebenen Hinweisen und Maßnahmen zur sicheren Kombination und Verwendung von Plattformen und Trägergeräten handelt es sich um Empfehlungen durch das Sachgebiet Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der DGUV. Diese DGUV Information soll den Unternehmer bzw. die Unternehmerin bei der Auswahl eines geeigneten Trägergeräts und einer geeigneten Plattform unterstützen.