DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  • Arbeitsplattformen sind auswechselbare Ausrüstungen, die temporär an Trägergeräten verwendet werden, um Personen in eine erhöhte Arbeitsposition heben zu können. Sie werden im Nachstehenden Plattformen genannt.

  • Trägergeräte sind Hydraulikbagger und Lader, die mit den für den Betrieb von Plattformen notwendigen Einrichtungen versehen sind.

  • Maschinenführer bzw. Maschinenführerinnen sind Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Führen des Trägergeräts bestimmt sind.

  • Plattformbediener bzw. Plattformbedienerinnen sind Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Bedienen der Plattform von der Plattform aus bestimmt sind.