Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Arbeitsplattformen sind auswechselbare Ausrüstungen, die temporär an Trägergeräten verwendet werden, um Personen in eine erhöhte Arbeitsposition heben zu können. Sie werden im Nachstehenden Plattformen genannt.
Trägergeräte sind Hydraulikbagger und Lader, die mit den für den Betrieb von Plattformen notwendigen Einrichtungen versehen sind.
Maschinenführer bzw. Maschinenführerinnen sind Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Führen des Trägergeräts bestimmt sind.
Plattformbediener bzw. Plattformbedienerinnen sind Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Bedienen der Plattform von der Plattform aus bestimmt sind.