DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Verhalten beim Betrieb

  • Der Maschinenführer oder die Maschinenführerin hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung auf augenfällige Mängel zu beobachten (§ 4 Abs. 5 BetrSichV).

  • Bei Verwendung einer Schnellwechseleinrichtung zum Anbau der Plattform an das Trägergerät muss der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin unmittelbar nach dem Koppeln den korrekten Sitz der Verriegelung gemäß Herstellerangaben prüfen.

ccc_2015_as_5.jpgAchtung
Bei nicht korrekter Verriegelung besteht die Gefahr, dass die Plattform ungewollt herabfällt!
  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin muss vor der Benutzung der Plattform sicherstellen, dass die Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" am Trägergerät aktiv ist.

ccc_2015_as_5.jpgAchtung
Bei nicht aktivierter Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" besteht die Gefahr, dass Personen unbeabsichtigt aus der Plattform gekippt oder geschleudert werden.
  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf nur dort Personen in der Plattform anheben, wo das Trägergerät auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund steht.

  • Die von den Herstellern für die Kombination von Plattform und Trägergerät zugelassenen maximalen Geländeneigungen dürfen nicht überschritten werden. Eine Geländeneigung von mehr als 5° in Längs- und Querrichtung ist nicht zulässig.

  • Der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin muss sich, bevor er oder sie angehoben wird, davon überzeugen, dass der Neigungsmesser in der Plattform nicht mehr als 5° anzeigt.

  • Der Maschinenführer bzw. die die Maschinenführerin darf das Trägergerät nicht verfahren, solange die Plattform besetzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle.

  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Plattform besetzt ist.

  • Die Plattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Maschinenführer bzw. der Maschinenführerin und Personen auf der Plattform eine zuverlässige Verständigung (Sicht- und Sprechkontakt) gewährleistet ist.

  • Der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin muss, wenn vorgegeben (siehe 4.1), die PSA gegen Absturz tragen und am vorgesehenen Anschlagpunkt in der Plattform befestigen.