Abschnitt 4.4 - 4.4 Verhalten beim Betrieb
Der Maschinenführer oder die Maschinenführerin hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung auf augenfällige Mängel zu beobachten (§ 4 Abs. 5 BetrSichV).
Bei Verwendung einer Schnellwechseleinrichtung zum Anbau der Plattform an das Trägergerät muss der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin unmittelbar nach dem Koppeln den korrekten Sitz der Verriegelung gemäß Herstellerangaben prüfen.
Achtung | |
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Bei nicht korrekter Verriegelung besteht die Gefahr, dass die Plattform ungewollt herabfällt! |
Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin muss vor der Benutzung der Plattform sicherstellen, dass die Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" am Trägergerät aktiv ist.
Achtung | |
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Bei nicht aktivierter Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" besteht die Gefahr, dass Personen unbeabsichtigt aus der Plattform gekippt oder geschleudert werden. |
Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf nur dort Personen in der Plattform anheben, wo das Trägergerät auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund steht.
Die von den Herstellern für die Kombination von Plattform und Trägergerät zugelassenen maximalen Geländeneigungen dürfen nicht überschritten werden. Eine Geländeneigung von mehr als 5° in Längs- und Querrichtung ist nicht zulässig.
Der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin muss sich, bevor er oder sie angehoben wird, davon überzeugen, dass der Neigungsmesser in der Plattform nicht mehr als 5° anzeigt.
Der Maschinenführer bzw. die die Maschinenführerin darf das Trägergerät nicht verfahren, solange die Plattform besetzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle.
Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Plattform besetzt ist.
Die Plattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Maschinenführer bzw. der Maschinenführerin und Personen auf der Plattform eine zuverlässige Verständigung (Sicht- und Sprechkontakt) gewährleistet ist.
Der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin muss, wenn vorgegeben (siehe 4.1), die PSA gegen Absturz tragen und am vorgesehenen Anschlagpunkt in der Plattform befestigen.