DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 4.1 - 4 Betrieb
4.1 Gefährdungsbeurteilung

Plattform und Trägergerät sollen grundsätzlich nur bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers verwendet werden. Vor der erstmaligen Verwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Plattformen an Hydraulikbaggern bzw. Ladern durchzuführen. Hierbei sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ausgehen, und zwar von

  1. 1.

    den Arbeitsmitteln selbst,

  2. 2.

    der Arbeitsumgebung und

  3. 3.

    den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

ccc_2015_as_2.jpgHinweis
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet den Unternehmer oder die Unternehmerin nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung und/oder die Betriebsanleitung des Plattformherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz festlegt.

ccc_2015_as_2.jpgHinweis
Die Gefährdung aus der Plattform herauszustürzen oder herausgeschleudert zu werden kann sich z. B. bei Fahrbewegungen über Bodenunebenheiten (Peitscheneffekt) ergeben.