DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1
Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Auswahl und den Betrieb von Arbeitsplattformen an den Erdbaumaschinen Hydraulikbagger und Lader im Anwendungsbereich der Normenreihe DIN EN 474.

Zur Steuerung der Arbeitsplattform sind sowohl der Bediener oder die Bedienerin des Trägergeräts als auch die Person auf der Plattform erforderlich. Maschinenkombinationen, die ausschließlich aus der Arbeitsplattform heraus gesteuert werden, sind nicht Gegenstand dieser Informationsschrift.

Sie findet zudem nur Anwendung auf Arbeitsplattformen, die für maximal zwei Personen zugelassen sind und deren Standfläche sich im abgesenkten Zustand maximal 0,5 m über Bodenniveau befindet.

Sie enthält Empfehlungen für Auswahl, Betrieb, Überwachung und Prüfung von Arbeitsplattformen sowie der oben genannten Hydraulikbagger und Lader als deren Trägergeräte.

1.2
Diese DGUV Information findet Anwendung auf Kombinationen von Trägergeräten und Arbeitsplattformen, deren bauartbedingte Hubhöhe (bezogen auf die Plattformstandfläche) nicht mehr als 5,0 m beträgt.

Sie findet keine Anwendung auf die Verwendung von Arbeitsplattformen mit einer Höhe zwischen Plattformstandfläche und darunter liegender Oberfläche (z. B. Gelände, Wasser, Bauwerk) von mehr als 5,0 m.

1.3
Diese DGUV Information findet auch keine Anwendung auf Arbeitsplattformen an anderen Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Teleskopstapler im Anwendungsbereich der Normenreihe DIN EN 1459 oder Traktoren.

1.4
Diese DGUV Information findet auch keine Anwendung auf ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, sowie auf auswechselbare Ausrüstungen mit selbst teleskopierbarer Arbeitsplattform.

Für ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, siehe TRBS 2121-4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".