DGUV Information 211-031 - Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen

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Abschnitt 7 - Wo kann man sich weiter informieren?

  • Betriebssicherheitsverordnung

    Die Betriebssicherheitverordnung regelt grundsätzlich die Bereitstellung und Benutzung (auch) von bordeigenen Informations- und Kommunikationssystemen. Konkretisiert wird sie für diese Systeme durch die

    http://bundesrecht.juris.de

  • Bildschirmarbeitsverordnung

    Die Bildschirmarbeitsverordnung ist die gesetzliche Grundlage für Bildschirmarbeit. Die Verordnung ist zwar für Fahrerarbeitsplätze nicht gültig, jedoch sind die in ihrem allgemeinen Teil aufgeführten grundsätzlichen Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeit auch für die Arbeit mit Bildschirmgeräten an Fahrerarbeitsplätzen sinnvoll.

    http://bundesrecht.juris.de

  • "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" (BGI 650)

    Diese Fachinformation der Verwaltungs-BG enthält einige grundsätzliche Gestaltungsprinzipien für Bildschirmarbeit, die auch für die Arbeit mit Bildschirmgeräten an Fahrerarbeitsplätzen sinnvoll sind.

    http://www.vbg.de

  • "Nutzungsqualität von Software" (BGI 852-1)

    Diese Informationsschrift der Verwaltungs-BG enthält grundlegende Informationen zum Einsatz von Software in Arbeitssystemen sowie der Gestaltung der Nutzungsqualität von Software.

    http://www.vbg.de

  • Fahrerarbeitsplatz in Linienbussen

    Ein Forschungsprojekt der BG-Bahnen und der Fahrzeughersteller zur ergonomischen Gestaltung von Fahrerarbeitsplätzen und Bussen.

    http://www.dguv.de webcode: d71965

  • Empfehlungen der europäischen Kommission (2007/78/EG) "über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme: Neufassung des europäischen Grundsatzkataloges zur Mensch-Maschine-Schnittstelle"

    http://eur-lex.europa.eu