Abschnitt 3 - 3 Befähigung
Mit den Arbeiten an Funkstandorten beauftragt die Unternehmerin oder der Unternehmer ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen.
Mit den Arbeiten an Funkstandorten beauftragt die Unternehmerin oder der Unternehmer ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen.