Abschnitt 14 - 14 Abstand zu Absturzkanten
Bei der Benutzung von Verkehrswegen auf Dachflächen ist zur Vermeidung von Absturzgefährdungen die Einhaltung folgender Maßnahmen erforderlich:
Sicherheitsabstand größer 2 m zu ungesicherten Absturzkanten
Sicherheitsabstand größer 2 m zu nicht tragfähigen Dachflächen
Sicherheitsabstand zu Lichtkuppeln und anderen nicht tragfähigen Einbauten gemäß nachfolgender Tabelle 2
Dachöffnung | Verbotsschild P15 erforderlich | Schutzeinrichtung oder Abstand erforderlich | Warnschild W15 erforderlich |
---|---|---|---|
Randhöhe > 50 cm | nein | nein | nein |
Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel 40 cm-80 cm | ja, wenn nicht durchtrittsicher | Schutzeinrichtung oder Abstand mind. 1 m | ja |
Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel > 80 cm | ja, wenn nicht durchtrittsicher | Schutzeinrichtung oder Abstand mind. 2 m | ja |
Können die in der Tabelle festgelegten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und liegt die Randhöhe der Kuppel/Abdeckung unter 0,5 m, sind Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz, z. B. in Form von
Umwehrungen,
begehbaren Abdeckungen,
auffangenden Einrichtungen oder
Abschrankungen (fester Handlauf) in einem Abstand > 0,50 m vom Rand der Kuppel/Abdeckung erforderlich.
Bei der Festlegung einer Schutzeinrichtung ist zu beachten, dass Funktionen der Lichtkuppel (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage - RWA -) nicht beeinträchtigt werden.
Sind diese kollektiven Maßnahmen gegen Absturz an Lichtkuppeln und Dachabdeckungen nicht vorhanden, sind PSAgA gemäß Abschnitt 7 einzusetzen.
Wenn an einer Absturzkante bauliche Einrichtungen, z. B. Attiken, Brüstungen, Geländer usw., vorhanden sind, kann der Sicherheitsabstand von 2 m zu den ungesicherten Absturzkanten entsprechend der Tabelle 3 verringert werden.
Höhe der baulichen Einrichtung | Abstand Verkehrsweg-Absturzkante |
---|---|
kleiner 0,7 m | 2,00 m |
0,7 m | 1,00 m |
0,8 m | 0,75 m |
0,9 m | 0,50 m |
1,0 m | 0,25 m |
1,1 m | 0,00 m |
Bei Instandhaltungsarbeiten kann eine Absturzsicherung an der Austrittsstelle einer fest angebrachten Leiter entfallen, wenn:
die Gesamtabsturzhöhe bis zur nächsten tragfähigen Fläche max. 5 m beträgt,
an der Austrittstelle eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden ist,
die Austrittstelle mindestens 2,0 m von benachbarten Absturzkanten entfernt liegt (gemessen von den Holmaußenkanten, die in Richtung der benachbarten Dachkanten weisen) und
der Verkehrsweg direkt in den gesicherten Bereich oder zu einer Anschlageinrichtung führt, die mindestens 2,0 m von Absturzkanten entfernt liegt.
Bei Absturzhöhen über 5,0 m sind die Austrittstellen durch Umwehrungen zu sichern, oder es muss eine durchgehende Anschlagkonstruktion bis in den gesicherten Bereich auf der Dachfläche vorhanden sein (z. B. Führungsschiene der Leiter in gebogener Form mit 2,0 m Anschlussstück).