DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 14 - 14 Abstand zu Absturzkanten

Bei der Benutzung von Verkehrswegen auf Dachflächen ist zur Vermeidung von Absturzgefährdungen die Einhaltung folgender Maßnahmen erforderlich:

  • Sicherheitsabstand größer 2 m zu ungesicherten Absturzkanten

  • Sicherheitsabstand größer 2 m zu nicht tragfähigen Dachflächen

  • Sicherheitsabstand zu Lichtkuppeln und anderen nicht tragfähigen Einbauten gemäß nachfolgender Tabelle 2

DachöffnungVerbotsschild P15 erforderlichccc_2009_15.jpgSchutzeinrichtung oder Abstand erforderlichWarnschild W15 erforderlichccc_2009_16.jpg
Randhöhe > 50 cmneinneinnein
Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel 40 cm-80 cmja, wenn nicht durchtrittsicherSchutzeinrichtung oder Abstand mind. 1 mja
Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel > 80 cmja, wenn nicht durchtrittsicherSchutzeinrichtung oder Abstand mind. 2 mja
Tabelle 2 Abmessung von und Abstand zu Dachöffnungen.

Können die in der Tabelle festgelegten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und liegt die Randhöhe der Kuppel/Abdeckung unter 0,5 m, sind Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz, z. B. in Form von

  • Umwehrungen,

  • begehbaren Abdeckungen,

  • auffangenden Einrichtungen oder

  • Abschrankungen (fester Handlauf) in einem Abstand > 0,50 m vom Rand der Kuppel/Abdeckung erforderlich.

Bei der Festlegung einer Schutzeinrichtung ist zu beachten, dass Funktionen der Lichtkuppel (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage - RWA -) nicht beeinträchtigt werden.

Sind diese kollektiven Maßnahmen gegen Absturz an Lichtkuppeln und Dachabdeckungen nicht vorhanden, sind PSAgA gemäß Abschnitt 7 einzusetzen.

Wenn an einer Absturzkante bauliche Einrichtungen, z. B. Attiken, Brüstungen, Geländer usw., vorhanden sind, kann der Sicherheitsabstand von 2 m zu den ungesicherten Absturzkanten entsprechend der Tabelle 3 verringert werden.

Höhe der baulichen EinrichtungAbstand Verkehrsweg-Absturzkante
kleiner 0,7 m2,00 m
0,7 m1,00 m
0,8 m0,75 m
0,9 m0,50 m
1,0 m0,25 m
1,1 m0,00 m
Tabelle 3 Abstand zu Absturzkanten
ccc_2009_17.jpg
Abb. 14 Beispiel für die Gestaltung eines sicheren Verkehrsweges an einer Attika mit einer Höhe < 1,0 bzw. 1,1 m durch einen ausreichenden Abstand. Entsprechende Maße können der Tabelle entnommen werden.
ccc_2009_18.jpg
Abb. 15 Auf Dächern mit Neigungen ≤ 20 ° ist auf Zugangswegen, die einen Abstand von > 2 m zur Absturzkante aufweisen, kein Absturzschutz erforderlich.
ccc_2009_19.jpg
Abb. 16 Der Verkehrsweg ist auf der bekiesten Dachfläche mit Gehwegplatten trittsicher gestaltet und ist mindestens 2 m von der Dachkante (links) entfernt.

Bei Instandhaltungsarbeiten kann eine Absturzsicherung an der Austrittsstelle einer fest angebrachten Leiter entfallen, wenn:

  • die Gesamtabsturzhöhe bis zur nächsten tragfähigen Fläche max. 5 m beträgt,

  • an der Austrittstelle eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden ist,

  • die Austrittstelle mindestens 2,0 m von benachbarten Absturzkanten entfernt liegt (gemessen von den Holmaußenkanten, die in Richtung der benachbarten Dachkanten weisen) und

  • der Verkehrsweg direkt in den gesicherten Bereich oder zu einer Anschlageinrichtung führt, die mindestens 2,0 m von Absturzkanten entfernt liegt.

Bei Absturzhöhen über 5,0 m sind die Austrittstellen durch Umwehrungen zu sichern, oder es muss eine durchgehende Anschlagkonstruktion bis in den gesicherten Bereich auf der Dachfläche vorhanden sein (z. B. Führungsschiene der Leiter in gebogener Form mit 2,0 m Anschlussstück).