DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Abschnitt 7 - 7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die Unternehmerin oder der Unternehmer wählt für das Besteigen von und Arbeiten an Antennenträgern geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Gefährdungen aus und stellt diese den Beschäftigten zur Verfügung.

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Abb. 4 Auffanggurt Rückenansicht

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Abb. 5 Auffanggurt Vorderansicht

Persönliche Schutzausrüstung sind z. B.:

  • PSAgA, dazu gehören

    • Auffanggurt nach DIN EN 361,

    • Verbindungsmittel nach DIN EN 354,

    • Auffanggerät nach DIN EN 353-1 und DIN EN 353-2,

  • Wetterschutzkleidung,

  • Kopf-/Fuß- und Handschutz,

  • Sonstige PSA, z. B. Einweganzüge bei Verschmutzung des Standortes, Atemschutzmasken.

Die maximal zulässige Nutzungsdauer der PSA richtet sich nach den Angaben der Hersteller. Ist die maximale Nutzungsdauer erreicht, sind die Gegenstände aufgrund der Alterung auszusondern.

Die persönliche Schutzausrüstung wird vor jeder Benutzung vom Benutzer und PSAgA zusätzlich mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Mängel geprüft und dokumentiert.

Beschädigte PSA darf nicht benutzt werden.