DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an die Arbeitgebenden. Sie sind für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Anhang 1 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist in einem Ablaufschema ein Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dargestellt. Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.

1.3.1 Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss die Unternehmensleitung eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Sie kann sich hierbei von einer fachkundigen Person (z. B. Betriebsarzt oder Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten lassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z. B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese Broschüre soll als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen.

1.3.2 Gefahrstoffermittlung und Gefahrstoffverzeichnis

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erfasst werden. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, also der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und der einzelnen Abteilungs- oder Bereichsverantwortlichen durchzuführen. Die so ermittelten Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert werden. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes

  • Hinweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt

  • Gefahrenklasse und -kategorie

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)

  • Größenordnung der vorhandenen Menge

  • Arbeitsbereich, Lagerort

Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mindestens jährlich zu überprüfen. Ein Formblatt für ein Gefahrstoffverzeichnis ist in Anhang 3 enthalten.