DGUV Information 208-041 - Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen

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Abschnitt 3.1 - 3 Grundlagen
3.1 Unfallgeschehen und Rechtsgrundlagen

Wie hoch die Gefahr ist, durch Ausrutschen beim Gehen einen Unfall zu erleiden, zeigt sich anhand der Unfallhäufigkeit und -schwere:

  • im Bereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wird etwa jeder zweite meldepflichtige Arbeitsunfall, der sich auf dem Fußboden ereignet, durch Ausrutschen verursacht. Jeder 25. Rutschunfall führt zu einem folgenschweren Sturz

  • jede 10. neue Unfallrente, die jährlich hinzukommt, ist auf einen Rutschunfall zurückzuführen

  • die durchschnittlichen Folgekosten eines Rutschunfalls liegen bei ca. 34 000 €

Rechtsgrundlagen sind:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

    (DGUV Vorschrift 1 [3]) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz: "§ 3 (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich sind. § 3 (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.";

  • Arbeitsstättenverordnung (§ 3 (1) und Anhang 1.5, Nr. 2) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 "Fußböden": "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. ... die Fußböden der Räume müssen rutschhemmend sein."