DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 3.2 - Gefährdungsbeurteilungen

Verschiedene staatliche Vorschriften verpflichten den Betreiber von Wasserkraftwerken, die mit Arbeiten, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, diese zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Dieser Verpflichtung kommt er durch Gefährdungsbeurteilungen nach. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die bauliche Ausführung der Wasserkraftanlagen zu berücksichtigen.

Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen sind u.a. enthalten in § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 7 Gefahrstoffverordnung. Geeignete Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen zum Einsatz zu bringen.

Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sind schriftlich festzuhalten. Abweichend von § 6 Arbeitsschutzgesetz ist es sinnvoll, diese Dokumentation auch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten durchzuführen.

Erfahrungsgemäß fördern schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen u.a. eine Verbesserung der betrieblichen Abläufe und die Qualität der Unterweisungen. Mit der schriftlichen Dokumentation kommt der Anlagenbetreiber seiner öffentlich-rechtlichen Nachweispflicht nach.

Bauliche, technische und organisatorische Änderungen sind durch eine überarbeitete oder neue Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.