DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1

    Betreiben umfasst alle Tätigkeiten im Rahmen des Bedienens und der Instandhaltung von Wasserkraftwerken.

  2. 2

    Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

    Zu Instandhaltung siehe auch DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung"

  3. 3

    Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer technischen oder baulichen Einrichtung.

  4. 4

    Wartung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes, wie Nach- und Einstellarbeiten, Reinigen von Filtern und Sieben, Austausch und Ergänzung von Betriebsmitteln sowie Konservieren.

  5. 5

    Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes, wie Ausbessern durch Bearbeiten oder Erneuern defekter Teile.

  6. 6

    Öffentlich genutzte Verkehrswege sind Verkehrswege auf dem Betriebsgelände eines Wasserkraftwerkes, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

  7. 7

    Besondere Zugangswege sind Wege in Wasserkraftwerken, die im Rahmen von Kontrollgängen begangen und zur Bedienung und Instandhaltung von Anlageteilen benutzt werden müssen.

    Abweichend von allgemeinen Verkehrswegen weisen besondere Zugangswege aufgrund baulicher Verhältnisse und der Anlagenkonstruktion (z.B. enge räumliche Verhältnisse), Rutsch- und Absturzgefahren auf. Besondere Zugänge in Wasserkraftwerken können z.B. sein: Abgänge zu Turbinen-Anlageteilen und zu Absperrorganen sowie Kontrollgänge in Staumauern.

  8. 8

    Anlagenverantwortlicher ist eine vom Unternehmer beauftragte Person, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen trägt.

  9. 9

    Arbeitsverantwortlicher ist eine vom Unternehmer beauftragte Person, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort trägt.

  10. 10

    Freigabeverfahren ist ein schriftliches oder EDV-gestütztes Verfahren, das in Abhängigkeit bestehender Gefährdungen für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegt.

  11. 11

    Alleinarbeiten sind solche, die von einer Person alleine außerhalb Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.

  12. 12

    Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung für Leib und Leben gegeben ist.

    Dies kann z.B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren, durch Strahlungsenergie, Umgebungseinflüsse, physiologische und/oder psychologische Faktoren gegeben sein.