DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 9.2 - Rettungsübungen

Die Rettungsmaßnahmen sind in regelmäßigen Abständen mit den zuständigen Einsatzkräften (z.B. eigenes Personal, Feuerwehr, Rettungsdienst, Bergwacht, Technisches Hilfswerk, DLRG) zu üben und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

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Abb. 9.2.1 und Abb. 9.2.2: Übung zur Rettung einer Person aus einer Kaplanturbine

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Abb. 9.2.3: Beispiel einer Rettungsübung in einem Maschinenhaus eines Wasserkraftwerks

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Abb. 9.2.4: Beispiel einer Rettungsübung an einer Steigleiter eines Schachtes