DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 8.3 - Tätigkeiten mit Schwemmgut

Bei Tätigkeiten mit Schwemmgut sind u.a. die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einzuhalten.

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Abb. 8.3.1: Schwemmgut mit anorganischen und organischen Bestandteilen

Im Schwemmgut (Zivilisationsmüll, Gebinde mit unbekanntem Inhalt, Kadaver, Spritzen usw.) bilden sich durch die anorganischen und organischen Bestandteile Mikroorganismen, die zu einer Gefährdung der Gesundheit führen können. Bei den Tätigkeiten mit diesen Stoffen sind folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:

  • Minimierung des Kontaktes mit diesen Stoffen

  • Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (u.a. Handschutz, Gesichtsschutz)

  • Einhaltung von Hygienemaßnahmen