DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 6.5 - Wasser führende Stollen und Rohre

6.5.1
Absperreinrichtungen

Wasserführende Stollen und Rohrleitungen sind Verbindungen zwischen Ober- und Unterbecken (bei Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken), Grundablassleitungen und Hochwasserentlastungen an Talsperren.

Diese können durch Absperreinrichtungen wie z.B.

  • Schütze

  • Kugelschieber

  • Ringkolbenschieber

  • Drosselklappen

  • Dammtafeln (siehe Abs. 6.3)

  • Nadelverschlüsse (siehe Abs. 6.3)

vom Zu- bzw. Ablauf getrennt werden. Sie sind Sicherheitseinrichtungen zum Personenschutz und zur Anlagensicherheit.

6.5.2
Maßnahmen vor Arbeiten in Rohrleitungen und Stollen

Arbeiten in Rohrleitungen und Stollen sind gefährliche Arbeiten (siehe Abs. 3.3), die die Durchführung eines Freigabeverfahrens voraussetzen. Im Rahmen des Freigabeverfahrens ist eine Befahrerlaubnis zu erstellen.

Arbeiten in Rohrleitungen und Stollen sind hinreichend sicher, wenn:

  • die Absperreinrichtungen von ihrer Bauart und Dimensionierung für den Einsatzzweck geeignet sind

  • nur Absperreinrichtungen eingesetzt werden, die wiederkehrend durch befähigte Personen auf ihren sicheren Zustand geprüft sind. Die Prüfergebnisse werden dokumentiert.

    Zur Prüfung gehört u.a. eine Bewertung des Materialzustandes, der Dichtflächen, des Korrosionsschutzes und der konstruktiven Verbindungen (z.B. Schweiß- und Nietverbindungen) sowie der Antriebseinheiten (Hydraulikkomponenten, Seile und Winden). Ggf. ist eine statische Bewertung der Absperreinrichtungen erforderlich.

  • ein Freigabeverfahren gemäß Abs. 3.3 mit technischer Sicherung der Absperreinrichtungen (Schütze, Kugelschieber, Ringkolbenschieber, Drosselklappen) gegen unbefugtes Benutzen durchgeführt ist (z.B. elektrisch freigeschaltet, gegen Wiedereinschalten gesichert und mechanisch verriegelt)

  • nach Entleerung der Systeme die Bedingungen für einen sicheren Zugang/Arbeitsplatz geschaffen sind

    Zur Schaffung eines sicheren Zugangs/Arbeitsplatzes gehören Belüftung, Restentwässerung, Reinigung, Beleuchtung und elektrische Installation (siehe Abs. 7) sowie der eventuelle Einbau der notwendigen Arbeitsmittel (z.B. Befahreinrichtung).

    Bei diesen Maßnahmen ist der Schutz gegen Absturz zu gewährleisten (z.B. Anschlagpunkte).

  • für diese Arbeiten ein Notfallplan erarbeitet ist (siehe Abs. 19).

Zu den Maßnahmen des Freigabeverfahrens gehört ebenfalls der Einsatz einer Sicherungsperson außerhalb der Rohrleitungen/Stollen, die z.B. über eine Sprechfunkverbindung erreichbar ist sowie eine Überwachung der Sickerwassermenge. Unabhängig von der Sicherungsperson sind die Arbeiten von mindestens zwei Personen durchzuführen (siehe Abs. 3.4).

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Abb. 6.5.2.1: Beispiel für einen Befahrwagen, z.B. für Korrosionschutzarbeiten in einer Druckleitung.
Der Befahrwagen wird über ein Windwerk mit Zugseilen bewegt. Die Konstruktion der Befahreinrichtung sowie der Ablauf des Befahrvorgangs sind unter Einbindung eines Gutachters festzulegen.