DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 4.2 - Innerbetriebliche Verkehrswege

Die sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen setzt eine ausreichende Breite und Beschaffenheit voraus. Eine ausreichende Breite ist bei folgenden Abmessungen gegeben:

Abb. 4.2.1:
Verkehrswegbreiten in Anlehnung an die Arbeitsstättenrichtlinie 17/1

Anzahl der Personen bisMindestbreite in m
50,9
201,0
1001,25

Verkehrswege sind so zu planen und anzulegen, dass mindestens zwei Fluchtwege in gesicherte Bereiche benutzt werden können. Aus Erfahrung haben sich Fluchtweglängen ≤ 35 m bewährt.

Insbesondere bei Revisionsarbeiten im Maschinenhaus ist darauf zu achten, dass z.B. durch abgestellte Bauteile, Hilfseinrichtungen und Werkzeuge die Begehbarkeit der Verkehrswege nicht eingeschränkt wird und Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen zugänglich bleiben.

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Abb. 4.2.2: Maschinenhaus in Revision Vor der Revision durchgeführte Planungen zur Ablage von Bauteilen gewährleisten freie Verkehrswege und Arbeitsbereiche. In Vorbereitung anstehender Instandhaltungsmaßnahmen wurden Verkehrswege in einer Maschinenhalle deutlich gekennzeichnet. Nicht freigegebene Bereiche sind durch Ketten abgegrenzt. Zum Schutz des Bodens und zur Vermeidung von Rutschgefahren wurden Holzplatten verlegt.

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Abb. 4.2.3: Im Rahmen der Revisionsmaßnahme wurde der Tragstern erhöht gelagert, um ausreichende Verkehrswegsbreiten zu erhalten.

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Abb. 4.2.4: Tritt zum Übersteigen von Rohrleitungen. Leider bestehen auch im Bereich von Verkehrswegen immer wieder Sturz- und Stolpergefahren durch verschiedenste Bauteile, z.B. Rohrleitungen. Hier empfiehlt sich der dauerhafte Einsatz von Tritten.

Entstehen durch das Entfernen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, dürfen die Abdeckungen nur mit Zustimmung des Anlagenverantwortlichen für die Dauer der Arbeiten entfernt werden.

Die Zustimmung dient u.a. zur Klärung der Frage, ob ein Freigabeverfahren nach Abschnitt 3.3 erforderlich ist.

Bestehen beim Entfernen oder Einsetzen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.

Bestehen Absturzgefährdungen durch entfernte oder unbefestigte Bodenabdeckungen, sind die Gefährdungsbereiche durch Absperrungen zu sichern.

Geeignete Absperrungen sind feste Absperrungen, z.B. in Form von Geländern oder stabilen Ketten. Aufhängevorrichtungen für Geländer und Ketten dürfen nicht leicht verschiebbar sein. Ketten sind in einem Abstand von ≥ 2m von der Absturzstelle zu befestigen und mit einem Warnzeichen (W 15) "Warnung vor Absturzgefahr" zu versehen.

Der Arbeitsverantwortliche hat zu veranlassen, dass Gitterroste und Bodenbleche unmittelbar nach dem Einbau gegen Herausheben und Verschieben gesichert werden.

Zu Gitterrosten siehe auch Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588).

Gitterroste und Bodenbleche sind regelmäßig, insbesondere nach Instandhaltungsarbeiten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Inaugenscheinnahme.