DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken

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Abschnitt 3.5 - Zusammenarbeit mit Fremdfirmen

In Wasserkraftwerken werden regelmäßig Fremdfirmen auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages eingesetzt.

Auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern wird in dieser Information nicht eingegangen. Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind Versicherte, die in den Arbeitsprozess des Kraftwerksbetreibers eingebunden werden und somit dessen Weisungen unterliegen.

Werden Versicherte

  • des Kraftwerksbetreibers und einer oder mehrerer Fremdfirmen

  • mehrerer Fremdfirmen

an einem Arbeitsplatz tätig, arbeiten die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammen.

Zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen bestimmt der Kraftwerksbetreiber einen Koordinator, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Der Koordinator wird zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet.

Zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (Arbeitgeber) siehe auch § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz und der Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1).

3.5.1
Auswahl von Fremdfirmen

Der Kraftwerksbetreiber kommt seiner Auswahlverpflichtung nach, wenn er ausschließlich sachkundige Fremdfirmen beauftragt. Bei der Auswahl ist es hilfreich, z.B. folgende Fragen zu klären:

  • Verfügen die Versicherten der Fremdfirma über die erforderlichen Qualifikationen (z.B. Elektrofachkraft, geprüfter Schweißer oder Taucher)?

  • Ist die Fremdfirma ein Fachunternehmen (z.B. Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz)?

  • Verfügt die Fremdfirma über Arbeitsschutz-, Umwelt- und Qualitätsmanagement-Zertifikate?

  • Verfügt die Fremdfirma über Gefährdungsbeurteilungen?

  • Wird die Fremdfirma sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut?

  • Verfügt die Fremdfirma über eine Erste-Hilfe-Organisation?

  • Werden die Mitarbeiter der Fremdfirma regelmäßig unterwiesen?

  • Werden die eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig geprüft?

  • Wie wählt die Fremdfirma Subunternehmer aus?

  • Verfügt die Fremdfirma über einen ausreichenden Versicherungsschutz (z.B. Personen-, Umwelt- und Sachschäden)?

Es empfiehlt sich, die obigen Fragen im Rahmen der Angebotsanfrage durch die Fremdfirma schriftlich beantworten zu lassen.

3.5.2
Maßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten durch Fremdfirmen

Der Anlagenverantwortliche hat die Fremdfirma vor Aufnahme der Tätigkeiten hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten zu unterrichten und am Einsatzort einzuweisen. Es ist sinnvoll, diese Informationen der Fremdfirma schriftlich auszuhändigen und die Weitergabe schriftlich bestätigen zu lassen.

Die Fremdfirma verpflichtet sich mit ihrer Unterschrift, die erhaltenen Informationen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten an ihre eigenen Versicherten und an Subunternehmen weiterzugeben.

Der Anlagenverantwortliche hat sich darüber hinaus davon zu überzeugen, dass die Versicherten der Fremdfirma einschließlich der beauftragten Subunternehmen bzgl. der Informationen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten unterwiesen wurden.

Zu den betriebsspezifischen Besonderheiten zählen z.B. Betriebsordnungen, Alarmpläne und Notfallpläne.

3.5.3
Maßnahmen während der Arbeiten durch Fremdfirmen

Der Anlagenverantwortliche hat sich davon zu überzeugen, dass die Versicherten der Fremdfirmen sich entsprechend ihrer Unterweisung über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten verhalten.

Es ist zu empfehlen, die Kontrollen unter Benutzung von Checklisten durchzuführen. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt z.B. ab von der Dauer und dem Umfang der Arbeiten sowie der Zahl der Versicherten und den auftretenden Gefährdungen.

Zur Gestaltung von Checklisten siehe u.a. Anhang 3

Die Fremdfirma beseitigt in Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen die festgestellten Mängel.

3.5.4
Maßnahmen nach Abschluss der Arbeiten

Nach Abschluss der Arbeiten ist es für den Kraftwerksbetreiber sinnvoll, u.a. folgende Leistungen der Fremdfirma zu beurteilen:

  • Qualität der ausgeführten Arbeit

  • Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen

  • Eingetretene Arbeitsunfälle

  • Kooperation in der Zusammenarbeit

  • Berücksichtigung des Umweltschutzes.

Die Bewertung der Fremdfirmenleistungen kann mit einem Formblatt erleichtert werden. Ein Muster liegt im Anhang 4 bei.