Abschnitt 3.1 - 3
Allgemeine Anforderungen
3.1
Gefährdungsbeurteilungen
Für das Errichten von und das Arbeiten an elektrischen Anlagen sowie zugehöriger Tragkonstruktionen und Zusatzeinrichtungen auf Dächern und für die damit verbundene Benutzung von Zugangswegen zum Arbeitsplatz führt der Unternehmer Gefährdungsbeurteilungen im Sinne der § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere der Gefährdungen durch Absturz, durch.
Die in den Abschnitten 4 bis 7 dargestellten Anwendungsbeispiele stellen beispielhafte Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dar.
Hinweise zu Gefährdungsbeurteilungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch Abschnitt 7.4.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch witterungsbedingte Gefährdungen zu beachten. Insbesondere bei heraufziehendem Gewitter sind die Arbeiten zeitlich auszusetzen und geschützte Bereiche aufzusuchen. Witterungsverhältnisse wie z.B.:
starker Wind,
Regen,
Schneefall oder Vereisung von Verkehrs- und Arbeitsflächen
können ebenfalls Gefährdungen beim Aufenthalt auf Dachflächen hervorrufen.