DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Tragkonstruktionen sind Einrichtungen zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel wie z.B. Stahlrohr- und Gittermaste, Abspannungen und Verstrebungen, Kabeltrassen und Fassadenbefestigungen.

  2. 2.

    Arbeiten an elektrischen Anlagen sind alle Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer elektrischen Gefährdung besteht.

  3. 3.

    Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer technischen oder baulichen Einrichtung.

  4. 4.

    Geeignete Personen sind solche, die körperlich und fachlich zum Begehen/Aufenthalt auf Dächern in absturzgefährdeten Bereichen befähigt und mit diesen Informationen vertraut sind.

    Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann zum Beispiel durch eine ärztliche Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" und durch eine ergänzende Beurteilung des Vorgesetzten unter Einsatzbedingungen nachgewiesen werden.

    Zur fachlichen Eignung zählt auch die Qualifikation zum Ersthelfer. Zu Ersthelfern siehe auch § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

  5. 5.

    Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

  6. 6.

    Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 sind Einrichtungen mit einem oder mehreren Anschlagpunkten zum Befestigen von Auffangsystemen.

    Zu Anschlageinrichtungen siehe auch Norm "Schutz gegen Absturz - Anschlageinrichtungen" (DIN EN 795).

    Zu den Anschlagpunkten zählen z.B. Sicherheitsdachhaken, Sicherungspfosten auf Flachdächern und Dachspiralen.

  7. 7.

    Konstruktive Anschlagpunkte sind Bauteile, an denen Auffangsysteme befestigt werden können.

    Konstruktive Anschlagpunkte können z.B. sein:

    • Stahl-/Betonträger und -stützen,

    • Holzbalken,

    • Dachsparren,

    • Schornsteine in Massivbauweise,

    • Dachständer,

    • Antennenträger,

    sofern sie den Anforderungen gemäß der Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) entsprechen.

    Nicht geeignet als konstruktive Anschlagpunkte sind z.B.

    • Dachrinnen,

    • Blitzschutzeinrichtungen,

    • Sanitäre Heizungsrohre und -körper,

    • Gerüstbauteile,

    • Geländer,

    • Leiterbauteile.

  8. 8.

    PSAgA wird in dieser Information als Abkürzung für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet.